Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft Radin Print d.o.o.

In Kraft seit: 04.01.2021.

1. GEGENSTAND UND BEREICH DER ANWENDUNG DER ALLGEMEINDEN BEDINGUNGEN

  • 1.1.Gegenstand. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text: Allgemeine Bedingungen) regeln die Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft Radin print d.o.o., Sveta Nedelja, Gospodarska 9, PIN: 08231094036 (im weiteren Text: Radin print), als Dienstleister/Lieferant des Produkts auf der einen Seite und dem Auftraggeber der Dienstleistung/des Produkts auf der anderen Seite (im weiteren Text: Auftraggeber).

  • 1.2.Anwendung der Allgemeinen Bedingungen und die Beziehung zu Sondervereinbarungen. Diese Allgemeinen Bedingungen werden für alle Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zwischen Radin print und dem Auftraggeber angewendet, deren Gegenstand die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen von Radin print ist und sie ergänzen die Sondervereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien festgelegt wurden. Für den Fall, dass eine bestimmte Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen und eine in schriftlicher Form zwischen den Vertragsparteien festgelegte Sondervereinbarung abweichen, wird die jeweilige Sondervereinbarung angewendet. Mündliche Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen stehen, sind nicht gültig, sollte Radin print diese nicht in schriftlicher Form bestätigt haben.

  • 1.3.Anwendung auf zukünftige Verträge. Nach Vereinbarung des ersten Auftrags mit Radin print, bei welchem diese Allgemeinen Bedingungen angewendet werden, beziehungsweise auf welche sich der Vertrag oder das Angebot von Radin print beruft, werden diese Allgemeinen Bedingungen auch auf jedes zukünftige Geschäft beziehungsweise jede zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen Radin print und dem Auftraggeber angewendet, auch im Falle, wenn deren Anwendung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, beziehungsweise auch wenn sich Radin print in den folgenden Angeboten oder Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Bedingungen berufen hat.

  • 1.4.Ausschluss der Anwendung der Allgemeinen Bedingungen des Auftraggebers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere Allgemeine oder Sonderbedingungen des Auftraggebers sind weder Bestandteil dieser Geschäfts- noch der Vertragsbeziehung zwischen Radin print und dem Auftraggeber, und werden auf deren Beziehung nicht angewendet. Dies gilt auch dann, wenn sich diese auf einem Geschäftsbrief, einem Auftrag oder einem ähnlichen Dokument des Auftraggebers befinden oder auf die in einem solchen Dokument verwiesen wird, mit dem der Auftraggeber die Produkte oder Dienstleistungen von Radin print in Auftrag gibt oder das Angebot von Radin Print bestätigt.

  • 1.5.Begründung eines Vertragsverhältnisses. Das Vertragsverhältnis zwischen Radin print und dem Auftraggeber basiert auf einer der folgenden Möglichkeiten (i) durch Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder (ii) Bestätigung des Angebots von Radin print seitens des Auftraggebers innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots oder (iii) durch Bestätigung des Auftrags des Auftraggebers seitens Radin Print.

2. ANGEBOT UND AUFTRAG

  • 2.1.Angebot auf Anfrage. Aufgrund einer Anfrage des Auftraggebers wird Radin print ein Angebot für die geforderte Dienstleistung/das geforderte Produkt zustellen.

  • 2.2.Annahme des Angebots. Die Beauftragung der/des angebotenen Dienstleistung und/oder Produkts gemäß den Bedingungen aus dem Angebot von Radin print in Übereinstimmung mit dem Angebot aus Punkt 2.1. dieser Allgemeinen Bedingungen und innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots betrachtet man als Annahme des Angebots seitens des Auftraggebers. Sollte das Angebot zukünftige sukzessive Aufträge vorsehen, wie auch im Falle eines Angebots für Mehrfachlieferungen von Produkten oder Dienstleistungen innerhalb eines Zeitraums, ist auch eine Bestätigung des Angebots und der einzelnen Aufträge in Übereinstimmung mit dem Angebot für jeden sukzessiven Auftrag beziehungsweise Mehrfachlieferung erforderlich.
    Das Angebot muss in schriftlicher Form akzeptiert werden. Die Bedingung der schriftlichen Form ist erfüllt, sollte die Annahme des Angebots beziehungsweise die Beauftragung per elektronische Post zugestellt werden.

  • 2.3.Abweichung des Auftrags vom Angebot. Sollte die Annahme des Angebots beziehungsweise die Beauftragung in irgendeinem Punkt oder Parameter vom Angebot von Radin print abweichen, betrachtet man eine solche Annahme des Angebots beziehungsweise Beauftragung als Angebot des Auftraggebers, das für Radin print nur unter der Bedingung der schriftlichen Bestätigung seitens Radin print verbindlich ist.

  • 2.4.Gültigkeitsdauer des Angebots. Sollte es im Angebot nicht ausdrücklich anders angeführt sein, ist das Angebot von Radin print für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Tag der Erstellung/Zustellung des Angebots verbindlich. Die Annahme des Angebots beziehungsweise die Beauftragung, die Radin print nach Ablauf der angeführten Frist erhält, ist für Radin print nur insofern verbindlich, wenn Radin print ausdrücklich eine solche Beauftragung bestätigt. Sollte im Angebot ausdrücklich angeführt sein, dass die Bedingungen aus dem Angebot für einen bestimmten Zeitraum gültig sind, wird durch Annahme des Angebots unter den im Angebot angeführten Bedingungen und für eine in diesem Angebot festgelegten Zeitraum ein Vertragsverhältnis begründet.

  • 2.5.Stornierung des Auftrags. Der Auftraggeber kann den Auftrag stornieren, d. h. den Vertrag kündigen, solange Radin print nicht die beauftragte Dienstleistung beziehungsweise Produktion ausgeführt hat, aber in diesem Falle ist der Auftraggeber verpflichtet, Radin print die vereinbarte Vergütung zu bezahlen, abzüglich des Betrages der Kosten, die Radin print nicht hatte, und die er haben würde, wäre der Vertrag nicht gekündigt worden.

3. PREISE UND VERGÜTUNGEN

  • 3.1.Verbindliche Preise. Die im Angebot angeführten Preise beziehungsweise Vergütungen sind unter der Bedingung gültig, dass eine nachträgliche Spezifikation des Auftrags, die der Auftraggeber zustellen wird, keine Abweichungen im Vergleich zum Angebot von Radin print aufweist. Radin print ist befugt, eine einseitige Erhöhung des im Angebot angeführten Preises beziehungsweise der Vergütung vorzunehmen, in Übereinstimmung mit der Auswirkung der Abweichung im Hinblick auf den Preis beziehungsweise die Vergütung aus dem Angebot, und in diesem Fall betrachtet man im Sinne von Punkt 2.1. dieser Allgemeinen Bedingungen ein so erstelltes Angebot als neues Angebot und das ursprüngliche Angebot ist für Radin Print nicht mehr bindend.

  • 3.2.Steuern. Die im Angebot genannten Preise und Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer (USt.). Radin print berechnet als Umsatzsteuerpflichtiger bei der Ausstellung einer Rechnung auf Basis eines Angebots USt. auf den im Angebot genannten Preis bzw. das genannte Entgelt und stellt dem Auftraggeber eine Rechnung für erbrachte Leistungen und/oder gelieferte Produkte aus, in der der Preis bzw. das Entgelt aus dem Angebot und die auf diesen Preis berechnete USt. enthalten sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zur Gänze innerhalb der Fälligkeit bzw. innerhalb der in der Rechnung genannten Frist zu begleichen.

  • 3.3.Kosten, die nicht im Preis bzw. Entgelt enthalten sind. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, gelten alle im Angebot genannten Preise bzw. Entgelte für die Lieferung auf Basis der Lieferung ab Werk bzw. Lager von Radin print in Sveta Nedelja. Der im Angebot genannte Preis bzw. das Entgelt enthält daher keinen Transport, Zustellung, Versicherung, Zoll und sonstige Versandkosten, sofern im konkreten Angebot nicht ausdrücklich anderweitig angegeben. Die Kosten der Zustellung, des Transports, des Versands oder sonstige Kosten werden gesondert berechnet, wenn mit dem Auftraggeber die Erbringung von Zustellung, Transport oder Versand vereinbart wurde bzw. sofern mit dem Auftraggeber sonstige Kosten und Leistungen vereinbart wurden.

  • 3.4.Verpackung im Preis beziehungsweise in der Vergütung einberechnet. Sofern nicht ausdrücklich die Verpackungsart vereinbart worden sein, so umfassen die im Angebot angeführten Preise beziehungsweise Vergütungen nur eine normale Verpackung gemäß der Geschäftspraxis von Radin print. Sollte der Auftraggeber eine spezielle Verpackungsmethode wünschen (Folie, Pappe u. a.) werden die Kosten einer solchen Verpackung gemäß den vereinbarten Bedingungen und Preisen, die Radin print für solche Dienstleistungen festlegt, separat berechnet.

  • 3.5.Zustellung der Ware auf Paletten. Wenn die Zustellung der Ware an den Auftraggeber auf Paletten in Besitz von Radin print erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Liefertag an Radin print im unbeschädigten und korrekten Zustand zurückzusenden. Sollte der Auftraggeber die erhaltenen Paletten in der angeführten Frist nicht zurückgeben oder diese in einem beschädigten oder defekten Zustand zurückgeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, Radin print den Wert der erwähnten Paletten zu erstatten, gemäß den Preisen beziehungsweise Vergütungen von Radin print und aufgrund einer Rechnung, die ihm Radin print in diesem Falle befugt ist, auszustellen.

  • 3.6.Einfluss der Wechselkursänderung. Sollte der Preis beziehungsweise die Vergütung im Angebot in Kuna angegeben sein, ist Radin print befugt, im Falle einer Änderung des Wechselkurses EUR/HRK um mehr als +2% im Zeitraum ab dem Tag der Erstellung/Zustellung des Angebots bis zur Rechnungsstellung, diesen/diese entsprechend einseitig anzupassen und den vereinbarten Preis beziehungsweise die Vergütung gemäß der Wechselkursänderung zu ändern, und der Auftraggeber verpflichtet sich, einen solchen Preis beziehungsweise Vergütung in Übereinstimmung mit der Rechnung zu bezahlen, die für die Begleichung des Angeführten ausgestellt wird.

  • 3.7.Erhöhung des Preises beziehungsweise der Vergütung. Sollte es nach Erstellung/Zustellung des Angebots von Radin print, aber vor Beginn der Produktion, zu einer Erhöhung des Materialpreises kommen, das für die Produktion, die Verpackung und Lieferung der bestellten Produkte (Papier, Farben, Platte, Material für den Einband, Folien, Karton, Paletten u. Ä.) verwendet wird sowie zur Erhöhung der Energiekosten, wie auch zur Erhöhung der Personalkosten von Radin print, und dies aus Gründen, auf die Radin print keinen Einfluss hatte (z. B. Änderung eines Tarifvertrages, dessen Anwendung sich auf Radin print erstreckt oder eine Gesetzesänderung), und dies um mehr als +2%, ist Radin print befugt, den vereinbarten Preis beziehungsweise die Vergütung gemäß den vorher angeführten Änderungen einseitig anzupassen und zu ändern, und der Auftraggeber verpflichtet sich, einen solchen Preis beziehungsweise Vergütung gemäß der Rechnung, die für die Begleichung des Angeführten ausgestellt wird, zu bezahlen.

  • 3.8.Zusätzliche Kosten. Sollte die Lieferfrist aus Gründen verlängert werden, für die der Auftraggeber haftet, hat Radin print das Recht, dem Auftraggeber die damit entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, die so berechneten Kosten gemäß der Rechnung, die für die Begleichung des Angeführten ausgestellt wird, zu bezahlen.

  • 3.9.Nachträgliche Änderungen des Auftrags und des Materials, das für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Im Falle nachträglicher Änderungen des Auftrags beziehungsweise des für den Druck und die Ausführung des Auftrags erforderlichen Materials (z. B. wegen der Korrektur der grafischen Vorbereitung, Korrektur der Texte im PDF seitens des Auftraggebers usw.), insbesondere Änderungen, die das Anhalten beziehungsweise das Ruhen der Maschinen und der Produktion beziehungsweise eine Verzögerung bei der Ausführung des Auftrags bei Radin print zur Folge haben, hat Radin print das Recht auf die Erstattung der damit verursachten zusätzlichen Kosten seitens des Auftraggebers, und der Auftraggeber verpflichtet sich, die so berechneten Kosten gemäß der Rechnung, die für die Begleichung des Angeführten ausgestellt wird, zu bezahlen.

  • 3.10.Variabler Teil des Preises beziehungsweise der Vergütung. Sollte im Angebot von Radin print der Preis beziehungsweise die Vergütung beispielsweise mit bestimmten festen und variablen Parametern abhängig vom Materialverbrauch u. Ä. festgelegt sein, können die endgültige Abrechnung und die Rechnung, die Radin print aufgrund eines solchen Angebots dem Auftraggeber ausstellen wird, von der Abrechnung abweichen, die als Beispiel im Angebot beziehungsweise im Auftrag angeführt wurde, und der Auftraggeber verpflichtet sich, den so berechneten Preis beziehungsweise die Vergütung gemäß der Rechnung, die für die Begleichung des Angeführten ausgestellt wird, zu bezahlen.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  • 4.1.Fälligkeit der Rechnung. Radin print stellt Rechnungen in der Regel am Tag der Lieferung aus, jedoch nicht später als am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung der Waren erfolgt ist. Sofern nicht anderweitig vereinbart bzw. im Angebot angegeben, hat der Auftraggeber die Rechnung innerhalb von 15 Tagen ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung ohne Abzüge jedweder Überweisungskosten u.Ä. zu begleichen, unter der Voraussetzung, dass er eine gültige Rechnung erhalten hat. Die Rechnungen werden ausschließlich durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto von Radin print beglichen, und sie gelten mit dem Datum als beglichen, an dem die Überweisung zugunsten von Radin print in dem Kreditinstitut eingeht, bei dem das Konto von Radin print geführt wird.

  • 4.2.Vorauszahlung und Verzögerung der Vorauszahlung. Wenn im Angebot von Radin print beziehungsweise im Vertrag die Lieferung durch die Zahlung einer Vorauszahlung eines Teils oder des Gesamtpreises bedingt ist, ist Radin print nicht verpflichtet, mit der Erfüllung des Vertrages beziehungsweise des Auftrages zu beginnen, bevor der Auftraggeber die Überweisung dieser Vorauszahlung vorgenommen hat, und die vereinbarten Lieferfristen werden entsprechend verschoben, beziehungsweise (wenn es in Tagen vereinbart wurde) werden ab dem Tag der Überweisung der Vorauszahlung gerechnet. Sollte eine endgültige Frist für die Überweisung der Vorauszahlung festgelegt worden sein und der Auftraggeber die Vorauszahlung nicht in dieser Frist überweist, wie auch im Falle, wenn die Frist im Angebot beziehungsweise im Vertrag nicht festgelegt wurde, und der Auftraggeber die Vorauszahlung auch innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab dem Tag der Annahme des Angebots nicht überweist, ist Radin print befugt, den Vertrag einseitig zu kündigen. Im Falle, dass Radin print den Vertrag wegen der verspäteten Überweisung der Vorauszahlung durch den Auftraggeber gemäß den Bestimmungen des vorherigen Satzes nicht kündigen, ist Radin print nicht durch die im Angebot angeführte Frist verpflichtet, und wird den Auftraggeber nach Erhalt der Überweisung der Vorauszahlung über die vorhersehbare mögliche Lieferfrist informieren.

  • 4.3.Anspruch auf Vorauszahlung, wenn nicht ausdrücklich vereinbart. Im Falle eines großen Auftragsumfangs beziehungsweise einer großen Menge an erforderlichem Material, das bei der Produktion verwendet wird, beziehungsweise im Falle besonderer vorheriger Leistungen, die für die Vorbereitung der Produktion, die Erfüllung des Vertrages und des Auftrags des Auftraggebers notwendig sind, ist Radin print befugt, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung für die Deckung der angeführten Materialkosten und/oder vorheriger Dienstleistungen zu fordern, die für die Produktion beziehungsweise die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart beziehungsweise angeführt wurde.

  • 4.4.Vereinbarte Zahlungssicherungsinstrumente. Sollte im Angebot beziehungsweise im Vertrag die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist ab Lieferung beziehungsweise Erstellung oder Zustellung der Rechnung festgelegt worden sein, und der Vertrag beziehungsweise das Angebot sieht bestimmte Zahlungssicherungsinstrumente vor, welche der Auftraggeber ausstellt, ist Radin print nicht verpflichtet, mit der Erfüllung des Vertrages zu beginnen, bevor der Auftraggeber die entsprechenden Zahlungssicherungsinstrumente zugestellt hat, und die Lieferfristen werden entsprechend verschoben (wenn in Tagen vereinbart) beziehungsweise werden ab dem Tag der Erfüllung der Bedingung der Zustellung von Zahlungssicherungsinstrumenten gerechnet. Sollte das vereinbarte Zahlungssicherungsinstrument ohne Anführung des Betrages sein, muss dieses so ausgestellt werden, dass damit der Gesamtwert des Auftrags zuzüglich der MwSt. abgedeckt ist, wie auch die Zinsen und Kosten, die Radin print wegen der Nichterfüllung der Pflicht des Auftraggebers entstehen können. Sollte eine endgültige Frist für die Zustellung beziehungsweise Begründung eines Zahlungssicherungsinstruments festgelegt worden sein und der Auftraggeber in dieser Frist die angeführten Zahlungssicherungsinstrumente nicht zustellen beziehungsweise begründen, wie auch im Falle, wenn diese Frist nicht festgelegt ist, aber der Auftraggeber auch innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab dem Tag der Annahme des Angebots beziehungsweise des Vertragsabschlusses die vereinbarten Zahlungssicherungsinstrumente nicht zustellt oder begründet, ist Radin print befugt, den Vertrag einseitig zu kündigen. Im Falle, dass Radin print den Vertrag wegen der verspäteten Zustellung und Begründung der Zahlungssicherungsinstrumente durch den Auftraggeber gemäß den Bestimmungen des vorherigen Satzes nicht gekündigt hat, ist Radin print nicht durch die im Angebot angeführte Frist verpflichtet, und wird den Auftraggeber nach Zustellung beziehungsweise Begründung der Zahlungssicherungsinstrumente über die vorhersehbare mögliche Lieferfrist informieren.

  • 4.5.Zahlungsverzögerung. Im Falle einer Zahlungsverzögerung hat Radin print das Recht Verzugszinsen gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Satz zu berechnen. Im Falle einer verspäteten Zahlung seitens des Auftraggebers hat Radin print nach eigener Wahl das Recht, die Erfüllung weiterer Einzelaufträge abzulehnen und/oder das Recht die Lieferung bereits vorbereiteter Produkte bis zur Begleichung der offenen fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers zu verweigern oder zurückzuhalten oder die Ausführung neuer Aufträge und/oder Lieferungen vorbereiteter Produkte mit Ausstellung entsprechender Zahlungssicherungsinstrumente seitens des Auftraggebers gemäß der Forderung von Radin print zu bedingen. Radin print ist im Falle der verspäteten Zahlung seitens des Auftraggebers auch befugt, andere Gegenstände des Auftraggebers, die zum Verkauf gestellt werden können, in Besitz zu nehmen, und kann, nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers über die Absicht des Verkaufs der einbehaltenen Gegenstände, aus deren Wert seine Forderungen auf die gleiche Art und Weise wie ein Gläubiger begleichen. Während des Zeitraums der Einbehaltung der für den Auftraggeber vorbereiteten Produkte und anderer einbehaltener Gegenstände des Auftraggebers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Lagerkosten zu tragen.

  • 4.6.Verschlechterung der materiellen Umstände des Auftraggebers. Als wesentliche Verschlechterung der materiellen Umstände des Auftraggebers betrachtet man ausschließlich (a) Auftreten der Illiquidität, wobei Illiquidität die Unfähigkeit des Auftraggebers bedeutet, in einem bestimmten Zeitraum die finanziellen Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum fällig werden, zu begleichen, insbesondere wenn der Auftraggeber länger als 60 Tage eine oder mehrere finanzielle Verbindlichkeiten nicht erfüllt, deren Betrag um 20% des Betrages der kurzfristigen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im vorangegangenen Jahr übersteigt, oder wenn sich die Auszahlung der Gehälter und dazugehörigen Steuern und Beiträge um mehr als 30 Tage verspätet, (b) Sperrung der Konten, die mehr als eine Woche dauert, (c) Einreichung eines Antrags auf Einleitung eines Vorinsolvenz- oder Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber, (d) Einleitung einer Zwangsvollstreckung an Teilen der Vermögenswerte des Auftraggebers, die für die Ausübung der Geschäftstätigkeit erforderlich sind.

  • 4.7.Sollten sich nach Vertragsabschluss die materiellen Umstände des Auftraggebers in dem Maße verschlechtern, dass es ungewiss ist, ob er der Pflicht der Vorauszahlung oder der Zahlung des Preises wird nachkommen können, oder wenn diese Ungewissheit aus anderen schwerwiegenden Gründen hervorgeht, kann Radin print die Überweisung einer Vorauszahlung in Höhe eines Teils oder des Gesamtbetrages des Auftragswertes fordern und die Erfüllung seiner Pflichten verschieben, bis der Auftraggeber den geforderten Betrag einbezahlt hat, oder bis er auf Forderung von Radin print eine entsprechende Sicherheit vorlegt, und dasselbe gilt wenn die materiellen Umstände des Auftraggebers im gleichem Maße schon vor Vertragsabschluss schwer waren, und wenn Radin print dies nicht wusste und nicht wissen konnte. Im Falle aus dem vorherigen Satz, sollte es Rechnungen geben, die noch nicht fällig sind, ist Radin print befugt, deren sofortige Begleichung auch vor der vereinbarten Fälligkeit der Rechnung zu fordern. Radin print kann den Vertrag kündigen, sollte der Auftraggeber in den Fällen aus Punkt 4.6. dieser Allgemeinen Bedingungen in einer angemessenen Frist, festgelegt seitens Radin Print, die geforderten Vorauszahlungen nicht leisten oder die entsprechenden Zahlungssicherungsinstrumente gemäß der Forderung von Radin print zugunsten Radin print nicht zustellen beziehungsweise begründen.

  • 4.8.Anrechnungsregeln. Mit den Einzahlungen des Auftraggebers werden die Verbindlichkeiten des Auftraggebers der Reihe nach beglichen („geschlossen“), wie sie zur Zahlung fällig wurden. Wenn der Auftraggeber neben dem Grundbetrag auch Zinsen und Kosten schuldet, so werden zuerst die Kosten und dann die Zinsen beglichen, und danach der Grundbetrag. Aussagen des Auftraggebers, mit denen bei der Erfüllung (Begleichung) die Reihenfolge der Begleichung, d. h. der Anrechnung festgelegt werden, sind nicht relevant und bindend, ausgenommen Radin print akzeptiert die Aussage des Auftraggebers im Hinblick auf die Anrechnung. Die eventuelle Akzeptanz einzelner oder mehrerer Aussagen des Auftraggebers, die er bei der Begleichung im Hinblick auf die Reihenfolge der Begleichung, d. h. Anrechnung gegeben hat, verpflichtet Radin print im Hinblick auf die Anrechnungsregeln bei der Erfüllung weiterer Verbindlichkeiten des Auftraggebers nicht.

  • 4.9.Einspruch gegen Rechnung. Eventuelle Einsprüche gegen eine Rechnung ist der Auftraggeber verpflichtet, auf schriftlichem Wege an Radin print zuzustellen, mit detaillierte Begründung des Einspruchs, innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab dem Tag der Rechnungsstellung. Nach Ablauf der angeführten Frist betrachtet man die Rechnung als korrekt und akzeptiert, und nachträgliche Einsprüche auf die ausgestellte Rechnung werden nicht anerkannt. Im Falle eines Einspruchs des Auftraggebers auf die Rechnung ist der Auftraggeber nicht befugt, die Begleichung der gesamten Rechnung, noch anderer Rechnungen, die Radin print ausgestellt hat, zu verweigern, sondern ausschließlich die Rechnung oder des Teils der Rechnung, gegen den Einspruch eingelegt wurde, bis zur Antwort von Radin print auf seinen Einspruch gegen die Rechnung, beziehungsweise bis zur endgültigen Lösung des Einspruchs.

5. LIEFERUNG

  • 5.1.Festlegung der Lieferfrist. Die Lieferfrist wird im Angebot oder dem Auftrag entsprechend dem Angebot oder dem schriftlichen Vertrag festgelegt, und beginnt, wenn nicht anders vereinbart, ab dem Tag, an dem Radin print die Erklärung über die Annahme des Angebots beziehungsweise den Auftrag erhalten hat, der aufgrund des Angebots erteilt wird, oder ab dem Tag der Unterzeichnung eines separaten Vertrages, unter der Bedingung, dass Radin print bis zu diesem Tag vom Auftraggeber das gesamte Material erhalten hat, das für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist, und dass ihm dieses in der korrekten Form/Format zugestellt wurde. Im Falle, dass Radin print das gesamte für die Ausführung des Auftrags erforderliche Material in korrekter Form/Format nach dem Tag des Erhalts der Erklärung über die Annahme des Angebots oder den Auftrag, beziehungsweise dem Tag der Vertragsunterzeichnung erhalten hat, beginnt die Lieferfrist ab dem Tag, an dem das gesamte Material in korrekter Form/Format eingegangen ist. Im Falle, wenn die Lieferung durch die Überweisung einer Vorauszahlung beziehungsweise die Zustellung/Begründung von Zahlungssicherungsinstrumente bedingt ist, beginnt die Frist ab dem Tag des Eingangs der Überweisung der Vorauszahlung, beziehungsweise ab dem Tag der Zustellung der Zahlungssicherungsinstrumente/Begründung der Zahlungssicherungsinstrumente an Radin print. Als Tag des Eingangs der Annahme des Angebots und des Auftrags vom Auftraggeber, der Tag der Vertragsunterzeichnung, der Tag der Zustellung des gesamten Materials in korrekter Form/Format, wie auch der Tag der Zahlungsfälligkeit beziehungsweise der Zustellung der Zahlungssicherungsinstrumente/Begründung der Zahlungssicherungsinstrumente werden der Lieferfrist nicht zugerechnet, sondern diese beginnt ab dem nächsten Werktag. Wenn die Lieferfrist in Tagen vereinbart wurde, rechnet man in die Lieferfrist nicht die arbeitsfreien Tage mit ein (Samstag, Sonntag und Staatsfeiertage in der Republik Kroatien).

  • 5.2.Richtfristen. Die vereinbarten Lieferfristen sind in der Regel „in etwa“ Termine, solange die garantierten Termine nicht in schriftlicher Form festgelegt wurden. Auf Forderung des Auftraggebers können eventuelle Änderungen der Lieferfristen unter Berücksichtigung der Kapazität von Radin print, der Komplexität der Arbeit und der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen verfügbaren Materialvorräte vereinbart werden.

  • 5.3.Abhängigkeit der Lieferfristen von der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers. Die Lieferung in der vereinbarten Frist, insbesondere zum garantierten Termin hängt von der rechtzeitigen Erfüllung aller Pflichten seitens des Auftraggebers ab (z. B. Zustellung des Materials für den Druck in digitaler, grafisch korrekter Form, Erfüllung anderer Pflichten des Auftraggebers vor oder während der Produktion, Bereitstellung erforderlicher Informationen, Überweisung von Vorauszahlungen usw.). Im Falle von Mängeln am zugestellten Material oder bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Pflichten seitens des Auftraggebers, haftet Radin print nicht für die Verspätung bei der Erfüllung seiner Pflicht im Hinblick auf die vereinbarte Lieferfrist, und Radin print ist befugt, die vereinbarte Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum einseitig zu verlängern, und mindestens um die Zeit der Verspätung des Auftraggebers.

  • 5.4.Nachträgliche, zusätzliche Forderungen des Auftraggebers. Im Falle nachträglicher zusätzlicher Forderungen des Auftraggebers, insbesondere Forderungen nach Änderungen bei der Ausführung des Auftrags, die Radin print mitgeteilt wurden, nachdem die Parteien schon eine Lieferfrist vereinbart haben, ist Radin print befugt, die vereinbarte Lieferfrist nach eigenem Ermessen um einen angemessenen vernünftigen Zeitraum einseitig zu verlängern.

  • 5.5.Höhere Gewalt. Im Falle des Eintretens eines Ereignisses höherer Gewalt, das Radin print daran hindert, seine Verpflichtungen innerhalb der vereinbarten Frist zu erfüllen, oder aufgrund dessen die Erfüllung der vertraglichen Pflichten von Radin print nicht gerechtfertigterweise erwartet werden kann, setzt Radin print den Auftraggeber hierüber in Kenntnis und bietet entsprechende Beweise an (es sei denn, es handelt sich um allgemein bekannte Umstände und Tatsachen). Beim Eintritt höherer Gewalt sind alle vertraglich vereinbarten Fristen unterbrochen, bis der Hinderungsgrund beseitigt ist oder das Ereignis höherer Gewalt endet.
    Als Ereignis höherer Gewalt gilt jede Handlung, jedes Ereignis oder jeder Umstand, der Radin print ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hindert und/oder unweigerlich dabei stört, wenn diese Handlung, dieses Ereignis oder dieser Umstand außerhalb des Einflusses von Radin print liegt und wenn der Sachstand als solcher nicht Folge einer vorsätzlichen Handlung oder einer Unachtsamkeit, eines Versäumnisses oder der Nichtbeachtung der nötigen Sorgfalt von Seiten Radin prints ist. Als Handlungen, Ereignisse und Umstände höherer Gewalt gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich (i) elementare Katastrophen und außerordentliche Naturerscheinungen wie Überflutung, Erdbeben, Bodensenkungen oder Erdrutsch, Feuer, Blitzschlag u.Ä., sowie Epidemien und Pandemien, (ii) Krieg und andere bewaffnete Zusammenstöße, Grenzschließung, Revolution, Aufstand, Terrorismus, (iii) Streik, Aussperrung oder andere Arbeitskampfmaßnahmen bei Radin print und/oder bei seinen Zulieferern bzw. Produzenten, die Einfluss auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Radin print haben, (iv) Verstaatlichung, Enteignung, Embargo oder andere administrative und/oder gerichtliche Entscheidungen, die in ihrer Wirkung mit einer Enteignung gleichgesetzt werden können, (v) Maßnahmen der zuständigen staatlichen Behörden, die die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Radin print verbieten, beschränken oder verhindern (sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Unachtsamkeit von Seiten Radin prints verschuldet sind), (vi) Schwierigkeiten in der Energiebeschaffung/-versorgung. Wenn aufgrund eines Umstands höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen von Radin print unmöglich wird oder wenn ein Umstand höherer Gewalt für mehr als einen Monat andauert und eine solche Unterbrechung der Fristen eine Überschreitung der ursprünglich vereinbarten vertraglichen Frist für mehr als einen Monat zur Folge hat, oder wenn offensichtlich ist, dass eine solche Überschreitung eintreten wird, hat jede Vertragspartei das Recht, den Auftrag zu stornieren bzw. von dem Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat das Recht, von dem Vertrag aufgrund der Unterbrechung der Fristen infolge von höherer Gewalt auch vor Ablauf des genannten Zeitraums von einem Monat zurückzutreten, wenn eine Lieferung nach der ursprünglich vereinbarten vertraglichen Frist aufgrund der Natur des Geschäfts/Produkts für ihn keinen Sinn mehr hat.
    Im Fall des Rücktritts von dem Vertrag durch Radin print oder den Auftraggeber aufgrund von höherer Gewalt hat Radin print Anspruch auf Erstattung des verhältnismäßigen Anteils des Entgelts (des Preises) für die bis dahin nachweislich ausgeführten Arbeiten und bestellte Ausrüstung/Materialien. Voraussetzung für die Zahlung einer Erstattung für bestellte Ausrüstung/Materialien ist ihre Auslieferung an den Auftraggeber. Jedwede Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz im Falle einer Vertragsauflösung aufgrund von Umständen höherer Gewalt sind ausgeschlossen.

  • 5.6.Haftung von Radin print für Verspätung. Im Falle einer verspäteten Lieferung aus Gründen, für welche Radin print verantwortlich ist, kann der Auftraggeber die Ausführung in einer angemessenen nachträglichen Frist fordern, und kann den Vertrag kündigen und/oder Schadensersatz wegen Verspätung erst dann fordern, wenn Radin print seiner Pflicht auch nach der angemessenen nachträglichen Frist nicht nachkommt. Die nachträgliche Frist muss der Art und dem Umfang des Auftrags entsprechen.

  • 5.7.Teillieferung. Radin print ist befugt, Teillieferungen auszuführen, außer mit einer Sondervereinbarung wurde zwischen den Parteien in schriftlicher Form die Teillieferung von Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen.

  • 5.8.Zulässigkeit von mehr oder weniger Lieferungen.
    Aufgrund der Anforderungen des Produktionsprozesses ist eine Produktion von mehr oder weniger Mengen der tatsächlich vereinbarten und bestellten Menge an Produkten/Dienstleistungen möglich.
    Im Falle der Produktion mehrerer Exemplare wird die Mehrmenge von 10 Exemplaren kostenlos an den Auftraggeber geliefert. Eine Mehrmenge von mehr als 10 Stück Produkten wird Radin print dem Auftraggeber zu einem einvernehmlich festgelegten Preis anbieten oder auf eigene Rechnung vernichten. Die hergestellte Menge, die geringer als die tatsächlich vereinbarte und bestellte Menge ist, betrachtet man als akzeptable Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze gemäß der nachfolgenden Tabelle und kann nicht beanstandet werden und hat keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise beziehungsweise Vergütungen:

    AuflageAkzeptable Fehlmenge
    bis 3.000 St.- 4,0 %
    3.001 – 5.000 St.- 3,5 %
    5.001 – 10.000 St.- 3,0 %
    10.001 – 50.000 St.- 2,5 %
    50.001 – 100.000 St.- 2,0 %
    100.001 – 200.000 St.- 1,5 %
    mehr als 200.000 St.- 0,5 %

    Bei einer Produktionsfehlmenge, die über der akzeptablen Zulässigkeit aus der vorherigen Tabelle liegt, wird Radin print auf eigene Kosten eine Auflage herstellen und dem Auftraggeber die Differenz in der Menge der gelieferten und der bestellten Produkte und Dienstleistungen ausliefern. Radin print behält sich das Recht vor, die Produktionstechnologie zu ändern, die das Erscheinungsbild, die Funktionalität und die Qualität des bestellten Produkts und der Dienstleistung für die Produktionsfehlmenge, die entsprechend dem vorherigen Satz ersetzt werden muss, nicht wesentlich beeinträchtigt.

  • 5.9.Lieferort. Der Lieferort ist das Werk/Lager von Radin print – franco genannter Ort in Sveta Nedelja, Gospodarska 9. Die Lieferung bis zum Ort des Auftraggebers erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und auf Kosten des Auftraggebers, wobei Radin print in diesem Falle befugt ist, die Lieferung selbst vorzunehmen oder einen Spediteur selbst auszuwählen.

  • 5.10.Risikoübertragung. Das Risiko einer Beschädigung und eines versehentlichen Verfalls der Gegenstände geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem Radin print die Ware dem Auftraggeber beziehungsweise dessen Spediteur franco Lager/Werk von Radin print aus Punkt 5.9. dieser Allgemeinen Bedingungen zur Verfügung gestellt hat. Bei Lieferung an den Ort des Auftraggebers, die auf Forderung des Auftraggebers separat vereinbart wurde, geht das Risiko einer Beschädigung und eines versehentlichen Verfalls der Gegenstände zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem Radin print dem Spediteur, der die besagte Auslieferung franco Lager/Werk von Radin print aus Punkt 5.9. dieser Allgemeinen Bedingungen vornimmt, zur Verfügung gestellt hat.

  • 5.11.Verspätete Übernahme. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich die Ware zu übernehmen, die gemäß dem Vertrag versendet oder für die Abholung am Lieferort zur Verfügung gestellt wurde. Sollte diese Pflicht nicht erfüllt werden, befindet man, dass die Lieferung am Tag der Versendung der Benachrichtigung erfolgte, dass die Ware versendet beziehungsweise dass diese für die Übernahme am Lieferort bereitgestellt wurde, und ab diesem Tag geht das Risiko eines versehentlichen Verfalls oder einer Beschädigung der Gegenstände auf den Auftraggeber über. Im Falle einer verspäteten Übernahme seitens des Auftraggebers, hat Radin print das Recht, vom Auftraggeber die Erstattung der Kosten für die Lagerung und Instandhaltung zu verlangen (unabhängig davon, ob er die Ware im eigenen oder einem fremden Lager aufbewahrt), wie auch das Recht auf Einbehaltung der Ware, bis die Rechnung und alle Kosten beglichen wurde. Sollte der Auftraggeber die Ware auch in der zusätzlichen Frist nach Ermahnung von Radin print nicht übernommen haben, ist Radin print befugt, die Ware auf irgendeine angemessene Art und Weise zu verkaufen, einschließlich auch aus freier Hand und ins Altpapier, und mit diesem Betrag alle Kosten der Aufbewahrung, Instandhaltung und des Verkaufs der Ware zu decken, und danach auch den Betrag der bis dahin nicht beglichenen Preise beziehungsweise Vergütungen und eventuell andere entstandene Schäden, während ein eventueller Mehrbetrag, der danach verbleibt, Radin print dem Auftraggeber übergeben wird. Sollte der Preis beziehungsweise die Vergütung nicht bezahlt worden sein, oder diese auch nicht vollständig aus dem Verkauf der im vorherigen Satz beschriebenen Gegenstände beglichen werden können, ist der Auftraggeber auf jeden Fall verpflichtet, die Differenz des nicht bezahlten Preises beziehungsweise Vergütung zu begleichen, wie auch alle Kosten und den Radin print entstandenen Schaden zu erstatten.

6. QUALITÄT UND HAFTUNG FÜR MÄNGEL

  • 6.1.Zustellung des für den Druck und die Ausführung des Auftrags erforderlichen Materials. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Radin print rechtzeitig das für den Druck und die Ausführung des Auftrags erforderliche Material in grafisch korrekter, digitaler Form/Format PDF oder PS Format oder einer anderen Form, die Radin print festlegt, zuzustellen. Das erwähnte Material kann durch Übertragung über den FTP Server von Radin print, durch elektronische Datenübertragungsdienste oder auf einem Datenträger (CD, DVD, USB Sick, Festplatte) zugestellt werden. Sollte dies nicht vereinbart worden sein, ist Radin print nicht verpflichtet, das für den Druck zugestellte Material, wie auch die Datenträger, auf denen dieses zugestellt wurde, zu archivieren, aufzubewahren oder dem Auftraggeber zurückzugeben, und Radin print wird diese in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb eines Monats ab Ausführung des Auftrags beziehungsweise Lieferung an den Auftraggeber vernichten.

  • 6.2.Überprüfung der Korrektheit des Materials („Preflight check“). Radin Print überprüft die technologische Korrektheit des zugestellten Materials sowie die grafische Vorbereitung des zugestellten Materials aus Punkt 6.1. dieser Allgemeinen Bedingungen. Sollte die grafische Vorbereitung beziehungsweise das Material fehlerhaft beziehungsweise für den Beginn des Produktionsprozesses und die Ausführung des Auftrags nicht geeignet sein, wird Radin print den Auftraggeber auf schriftlichem Wege darüber informieren und dem Auftraggeber gegebenenfalls erforderliche Ratschläge und Vorschläge zum Zweck der Beseitigung der Fehler geben, in Übereinstimmung mit den Technischen Anweisungen von Radin print. Auf Ersuchen des Auftraggebers wird Radin print in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber die festgestellten Mängel beseitigen. Die Beseitigung der Mängel der grafischen Vorbereitung des zugestellten Materials, Korrekturen und Änderungen in Bezug auf die seitens des Auftraggebers zugestellte Vorlage, und die auf seine Forderung hin vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber aufgrund der tatsächlichen Kosten berechnet, und Radin print ist befugt, dem Auftraggeber eine separate Rechnung auszustellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, eine solche Rechnung zu begleichen. Radin print haftet nicht für Fehler im grafischen Design, die der Auftraggeber übersehen hat. Die Lieferfrist wird um die Zeit verlängert, die für die Beseitigung der Mängel in der grafischen Vorbereitung, Korrekturen und Änderungen erforderlich ist, und die entsprechend diesem Punkt der Allgemeinen Bedingungen durchgeführt werden müssen.

  • 6.3.Änderungen auf Forderung des Auftraggebers. Änderungen und Korrekturen des zugestellten Materials aus Punkt 6.1. dieser Allgemeinen Bedingungen, die der Auftraggeber mündlich fordert, müssen auf schriftlichem Wege bestätigt werden. Sollte der Auftraggeber die Änderungen per elektronische Post fordern, ist er verpflichtet, Radin print zusätzlich auf eine solche Forderung hinzuweisen (z. B. per Telefon). Radin print wird die Änderungen und Korrekturen, die der Auftraggeber fordert, ausführen, ohne Haftung für deren Korrektheit. Die Lieferfrist wird um die Zeit verlängert, die für die Beseitigung der Mängel in der grafischen Vorbereitung, Korrekturen und Änderungen erforderlich ist, und die wegen nachträglicher Änderungen auf Ersuchen des Auftraggebers durchgeführt werden müssen.

  • 6.4.Überprüfung und Freigabe der endgültigen Datei. Radin print stellt dem Auftraggeber ausschließlich über die Plattform Delano eine Datei mit der grafischen Druckvorbereitung zur Überprüfung und Freigabe zu, anhand derer eine Abschlusskontrolle der technischen Korrektheit und der inhaltlichen Richtigkeit erfolgen kann. Alle Erläuterungen zur Nutzung der Plattform Delano befinden sich auf der Webseite von Radin print (www.radinprint.hr) oder können dem Auftraggeber auf Anforderung per E-Mail übermittelt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die endgültige Datei innerhalb einer angemessenen Frist freizugeben. Radin print kann eine angemessene Frist zur Freigabe setzen, nach deren Ablauf gilt, dass der Auftraggeber das endgültige Dokument freigegeben hat. Die Freigabe gilt als Bestätigung der Korrektheit der grafischen Vorbereitung und der Richtigkeit des Inhalts sowie als Freigabe für den Beginn der Produktion und der Fertigstellung des Auftrags. Der Auftraggeber kann Radin print auf schriftlichem Wege zum Beginn der Produktion und zur Fertigstellung eines Auftrags auch ohne vorherige Freigabe der endgültigen Datei ermächtigten. In diesem Fall ist eine Haftung von Radin print für eventuelle Versäumnisse und/oder Mängel in der technischen Korrektheit und der inhaltlichen Richtigkeit, die an den Produkten entstehen, ausgeschlossen.

  • 6.5.Qualitätsgarantie. Radin Print wird all seine Pflichten gemäß den Berufsgrundsätzen erfüllen und haftet für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen gemäß der internationalen Norm ISO 12647-2 PROZESSSTANDARD OFFSETDRUCK.

  • 6.6.Musterentnahme der Produktion. Radin print entnimmt beim Druck und bei der Bearbeitung aller Produkte Muster aller Produktionsphasen (Entnahme von Kontrollbögen in der Druckphase und von fertigen Produkten in der Bearbeitungsphase). Die Muster werden im Archiv von Radin print ab der Auslieferung einen Monat lang verwahrt und dienen als Kontrollmuster im Falle, dass am endgültigen Produkt Mängel bestehen. Im Druckprozess kann es vorkommen, dass bei einer kleineren Zahl von Exemplaren aufgrund der Produktionsweise Abweichungen auftreten (Reinigung des Gummis, Wechsel von Papierrollen, Tönung des Papiers, Übertragung der Farben). Die Mängel können sich ausschließlich auf die Menge zwischen zwei Kontrollbögen beziehen, die im Archiv von Radin print aufbewahrt werden.

  • 6.7.Unverbindlichkeit des Ausdrucks des Auftraggebers. Ausdruckvorlagen, die der Auftraggeber zugestellt hat (z. B. digital Proof) sind für Radin print nicht verbindlich. Aufgrund des Einflusses des Materials, auf welchem gedruckt wird und des technologischen Produktionsprozesses, sind kleinere Abweichungen vom zugestellten Ausdruck und dem endgültigen Produkt möglich und zulässig. Das Gleiche gilt auch im Falle, wenn Radin print dem Auftraggeber einen Probedruck (digital Proof) zur Genehmigung zugestellt hat, wie auch für den Vergleich der Probedrucke und des endgültigen Produktes, die nicht auf identischem Papier gedruckt wurden. In allen Fällen sind Abweichungen der gedruckten Farben innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen gemäß der internationalen Norm ISO 12647-2 PROZESSSTANDARD OFFSETDRUCK und den technischen Normen für die Grafikindustrie zulässig.

  • 6.8.Farbunterschiede auf dem Bildschirm und dem endgültigen Produkt. Die Wiedergabe der Farbe auf dem Bildschirm elektronischer Geräte und die Wiedergabe der Farben auf dem endgültigen Produkt können auch aufgrund technologischer Einschränkungen unterschiedlich sein, weshalb die Haftung von Radin print für den Unterschied in der Wiedergabe der Farben auf dem Bildschirm und dem endgültigen Produkt ausgeschlossen ist. Radin print haftet keinesfalls für den visuellen Eindruck und den erlebten Unterschied in den Farben zwischen dem Computerbildschirm des Auftraggebers und dem endgültigen Produkt.

  • 6.9.Produktion auf dem Material des Auftraggebers. Im Falle des Drucks und der Ausführung des Auftrags durch Verwendung des seitens des Auftraggebers zugestellten beziehungsweise beschafften Materials hat der Auftraggeber kein Recht auf Beanstandungen im Hinblick auf die Abweichung der Farben, des Inhalts oder Abmessungen sowie irgendwelcher Beschädigungen, die auf dem zugestellten Material während des Drucks, der Nachbearbeitung, Lagerung oder Zustellung der Ware entstanden sind, außer die Abweichung oder Beschädigung kann der Absicht oder groben Fahrlässigkeit von Radin print zugeschrieben werden. Der Auftraggeber haftet für alle Formen von Schäden, einschließlich auch Schäden, die durch den Arbeitsstopp der Maschinen verursacht wurden, die auf die unzureichenden Eigenschaften oder Materialmengen, die er für Radin print beschafft und diesem zustellt, zurückzuführen sind. Sollte auf Material gedruckt werden, das der Auftraggeber beschafft und zustellt, erfolgt die Lagerung des Materials im Werk/Lager von Radin print auf Kosten des Auftraggebers.

  • 6.10.Pflicht der Überprüfung, Übertragung des Risikos für Fehler. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Konformität der ausgelieferten Produkte mit dem Vertrag zu überprüfen, wie auch die Dateien, Vorprodukte oder Zwischenprodukte, die ihm mit einer angemessenen Frist zur Korrektur und/oder Genehmigung und Überprüfung zugestellt werden. Radin print kann eine angemessene Frist für die Korrektur und/oder Genehmigung und Überprüfung vorgeben, und nach Ablauf dieser befindet man, dass der Auftraggeber den Druck des zugestellten Dokuments genehmigt hat. Das Risiko eventueller Fehler gehen mit Genehmigung der endgültigen Version für den Druck in Übereinstimmung mit 6.4. dieser Allgemeinen Bedingungen auf den Auftraggeber über. Mit Genehmigung der endgültigen Version für den Druck ist die Haftung von Radin print für Mängel der technischen Korrektheit und die Genauigkeit des Inhalts ausgeschlossen, in Übereinstimmung mit Punkt 6.4. dieser Allgemeinen Bedingungen. Abweichungen, die durch die grafischen Normen und Standards in der Produktion aus Punkt 6.5. dieser Allgemeinen Bedingungen zulässig sind, und die sich auf die Präzision des Schnitts, die Wiedergabetreue im Hinblick auf das Original, den Wert des Farbtons und die Materialqualität, auf dem gedruckt wird, beziehen, stellen keine Mängel dar.

  • 6.11.Sichtbare Mängel. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übernommenen Produkte auf übliche Art und Weises sofort nach Übernahme zu überprüfen und Radin print unverzüglich auf schriftlichem Wege über eventuelle Mängel zu benachrichtigen, mit Anführung einer detaillierten Begründung, ansonsten verliert er den Anspruch, der ihm auf dieser Grundlage zusteht.

  • 6.12.Versteckte Mängel. Wenn nach der Übernahme des Produkts ein Mangel auftritt, der bei der üblichen Überprüfung nicht entdeckt werden konnte, kann der Auftraggeber sich auf diesen berufen, unter der Bedingung, dass er Radin print unverzüglich nach Entdeckung eines solchen Mangels über diesen informiert hat, auf schriftlichem Wege mit Anführung einer detaillierten Begründung. Radin print haftet nicht für Mängel des gelieferten Produkts, die sich nach Ablauf von 8 Tagen ab dem Tag der Übergabe des Produktes aufzeigen. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, nachzuweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übertragung des Risikos auf den Auftraggeber bestanden hat.

  • 6.13.Nachweis von Mängeln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Radin print die Produkte mit dem Mangel zuzustellen. Sollte der Auftraggeber Radin print die Produkte mit dem Mangel nicht zurückgeben können, ist der Anspruch aufgrund der Mängel und die Erstattung des Schadens nur dann möglich, wenn der Auftraggeber Radin print Muster mit dem Mangel und die entsprechende Dokumentation über die Mängel seitens einer bevollmächtigen Person vorlegt, in Übereinstimmung mit den anerkannten Methoden der Qualitätskontrolle. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle die Unterlagen über die Qualität, von Radin print an, die auf einer der anerkannten Methoden der Qualitätssicherung basieren.

  • 6.14.Ansprüche auf Grundlage von Mängeln. Der Auftraggeber verzichtet auf das Recht der Vertragskündigung wegen Mängeln an gelieferten Produkten/erbrachten Dienstleistungen. Im Falle einer gerechtfertigten Beanstandung wird Radin print nach eigener Wahl entweder die Mängel beseitigen oder Ersatz-(zusätzliche) produkte ohne Mängel liefern. Sollte die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung von Ersatzprodukten nicht mehr möglich sein oder nicht in einer angemessenen Frist ausgeführt werden können oder mit wesentlichen Kosten verbunden sein, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verringerung des Preises. Sollten sich Radin print und der Auftraggeber über das Vorliegen eines Mangels, d. h. einer gerechtfertigten Beanstandung und/oder einer Verringerung des Preises nicht einigen können, ist für die Beilegung des Streits das Gericht aus Punkt 15.2. dieser Allgemeinen Bedingungen zuständig. Die Beanstandung eines Mangels räumt dem Auftraggeber nicht das Recht ein, die Zahlung des Gesamtpreises für die jeweilige Lieferung zu verweigern, sondern nur des Teils des Preises, der sich auf die beanstandeten Produkte bezieht, und dies nur bis zum Tag der Lösung dieser Beanstandung beziehungsweise der Antwort von Radin print auf die Beanstandung. Aufgrund der Beanstandung des Mangels eines Teils der Lieferung hat der Auftraggeber kein Recht, die gesamte Lieferung des jeweiligen Auftrags zu beanstanden, beziehungsweise die Zahlung der Vergütung für die gesamte Lieferung zu verweigern, sondern nur den Teil des Preises, der sich auf den beanstandeten Teil der Lieferung bezieht, und dies bis zum Tag der Lösung der Beanstandung beziehungsweise der Antwort von Radin print auf die Beanstandung.

  • 6.15.Haftung für Schäden wegen Mängeln. Die Haftung von Radin print für Folgeschäden, die durch die Mängel der gelieferten Produkte und Dienstleistungen verursacht wurden, ist ausgeschlossen, ausgenommen im Falle, wenn der Mangel beziehungsweise der Schaden durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens Radin print verursacht wurde. In allen Fällen ist die Haftung für Schäden aufgrund von Mängeln auf die Höhe des Betrags des Wertes des Auftrags beschränkt, aus dem der Mangel beziehungsweise der Schaden hervorgeht. Radin print haftet keinesfalls für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Verwendung oder Transport des Produkts seitens des Auftraggebers oder seiner Vertreiber, Spediteure oder anderer Personen im Auftrag und auf Anweisung des Auftraggebers entstanden sind.

7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG FÜR SCHÄDEN

  • 7.1.Haftung für Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung von Radin print für Schäden aufgrund der Verletzung des Vertrages (Verspätung, Nichterfüllung oder Erfüllung mit Mängeln), ausgenommen im Falle, wenn der Schaden mit Absicht oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

  • 7.2.Maximaler Entschädigungsbetrag. Die Haftung für Schäden ist außerdem auch auf den Betrag des Wertes (Preis/Vergütung) des Auftrags beschränkt und – innerhalb dieses Betrages – auf den Betrag des vorhersehbaren einfachen Schadens. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder immateriellen Schaden ist ausgeschlossen, außer der Schaden wurde mit Absicht oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

8. EIGENTUMSRECHT

Gegenstände, die Radin print bei der Ausführung des Auftrags verwendet hat, Behelfsmittel und Zwischenprodukte, insbesondere gedruckte Formen (Altpapier/Makulatur), Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Matrizen, Schablonen, andere für den Produktionsprozess verwendete Behelfsmittel, wie auch bearbeitete Daten, bleiben Eigentum von Radin print und werden weder ausgeliefert noch zur Nutzung an den Auftraggeber übergeben, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber für diese eine Vergütung bezahlt hat, beziehungsweise wenn diese dem Auftraggeber separat berechnet wurden. Das Gleiche gilt auch für das Arbeitsmaterial und die Daten, die für die Ausführung des Auftrags des Auftraggebers erforderlich waren, die im Auftrag von Radin print ein anderer Auftragnehmer ausgeführt hat.

9. GEISTIGES EIGENTUM

  • 9.1.Urheberrecht von Radin Print. Sollte Radin print der Inhaber des Urheberrechts oder anderer damit verbundener Rechte an den Produkten, die geliefert wurden, oder auf Teilen von diesen sein, erhält der Auftraggeber mit Übernahme und Bezahlung der Lieferung ein nicht exklusives Vertriebsrecht. Sonstige Urheberrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, verbleiben bei Radin print. Radin print hat das ausschließliche Recht, die Mittel für die Vervielfältigung, die er angefertigt hat, für die Vervielfältigung zu verwenden und ist nicht verpflichtet, diese Mittel dem Auftraggeber zur Nutzung zu überlassen.

  • 9.2.Verpflichtungen des Arbeitgebers. Radin print ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob der Auftraggeber das Recht zur Reproduktion und Verbreitung und sonstige Urheberrechte für die Vorlagen und Materialien beliebiger Art hat, die der Auftraggeber Radin print zur Ausführung eines Auftrags übergibt, und ob der Auftraggeber das Recht zur Bearbeitung, Veränderung oder Nutzung jeder Art hat, die zur Ausführung des mit dem Auftraggeber vereinbarten Auftrags nötig ist. Durch die Begründung des Vertragsverhältnisses zwischen Radin print und dem Auftraggeber auf die in Art. 1.5. vorgesehene Weise bürgt der Auftraggeber ausdrücklich dafür, dass er alle Rechte bzw. alle nötigen Ermächtigungen für die Reproduktion, die Verbreitung, den Druck, die Bearbeitung, die Veränderung und sonstige Arten der Nutzung aller Materialien besitzt, die er Radin print gemäß Pkt. 6.1. dieser Allgemeinen Bedingungen zum Zwecke der Ausführung des vereinbarten Auftrags übergibt.

  • 9.3.Anwendungsprogramme zur Verfügung stellen. Sollte der Auftraggeber Radin print Material beziehungsweise Anwendungsprogramme zwecks weiterer Bearbeitung und Nutzung zugestellter Daten und Materials zur Verfügung stellen, garantiert der Auftraggeber Radin print, dass er zu einem solchen eingeschränkten Weiterleiten zur Nutzung befugt ist. Radin print wird ein solches Material beziehungsweise Anwendungsprogramme nur zur Bearbeitung der Daten und des Materials zum Zweck der Ausführung des Auftrags beziehungsweise des Vertrags mit dem Auftraggeber verwenden.

  • 9.4.Schutz von Radin print vor Haftung gegenüber Dritten und zuständigen Behörden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Radin print von der Haftung für Schäden, Ordnungswidrigkeiten, administrative, gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren oder Forderungen zu befreien, welche Dritte gegenüber Radin print aufgrund der Verletzung des Urheberrechts und anderer damit verbundener Rechte geistigen Eigentums oder Persönlichkeitsrechte vorlegen würden, wobei die Verletzungen aus der Geschäftsbeziehung mit den Auftraggeber und der Ausführung des Auftrags auf Forderung des Auftraggebers und/oder aus dem Material, das der Auftraggeber wegen oder in Bezug auf die Ausführung des Auftrags an Radin print zugestellt hat, hervorgehen würden.

  • 9.5.Radin print wird den Auftraggeber unverzüglich über Forderungen Dritter und eingeleitete administrative, gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren aus Punkt 9.4. dieser Allgemeinen Bedingungen benachrichtigen, und ist befugt, die Ausführung des Auftrags bis zur endgültigen und rechtskräftigen Lösung der angeführten Forderung beziehungsweise des administrativen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens auszusetzen. In diesem Falle haftet Radin print gegenüber dem Auftraggeber nicht für die Nichterfüllung des Vertrages und des übernommen Auftrags, wie auch nicht für den Schaden, der dem Auftraggeber deswegen entstanden ist oder entstehen könnte.

  • 9.6.Im Falle eines Zivilverfahrens, das gegen Radin print in Bezug auf die in Punkt 9.4. dieser Allgemeinen Bedingungen angeführten Verletzungen eingeleitet wurde, wird Radin print den Auftraggeber über das Verfahren durch das Gericht benachrichtigen. Sollte der Auftraggeber dem Verfahren nicht als Nebenintervenient aufseiten Radin print beitreten, ist Radin print befugt, das Klagebegehren anzuerkennen und vom Auftraggeber Schadensersatz zu fordern, unabhängig davon, ob die Anerkennung der Forderung Dritter rechtlich begründet war.

  • 9.7.Der Auftraggeber ist verpflichtet, Radin print alle Kosten sowie bezahlte Strafen zu bezahlen, die Radin print bezahlt hat und die ihm in Zusammenhang mit den Verfahren und Forderungen Dritter und zuständiger Institutionen wegen der in Punkt 9.4. dieser Allgemeinen Bedingungen angeführten Verletzungen entstanden sind.

10. ABTRETUNG

Der Auftraggeber hat das Recht, bestellte und übernommene Produkte im Rahmen seines regulären Geschäftes zu verkaufen. Mit dem Verkauf der Produkte, die der Auftraggeber bei Radin print bestellt und übernommen hat, gehen die Forderungen des Auftraggebers gegenüber dem weiteren Käufer (Vertreiber, Kommissionär oder sonstigem Kunden) zur Besicherung aller Forderungen von Radin print aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Auftraggeber auf Radin print über. Nach dieser Übertragung behält der Auftraggeber das Recht auf Bezug der Zahlungen, die infolge eines solchen Weiterkaufs erfolgen. Das Recht auf Einbringung des Preises/Entgelts aus der Weiterveräußerung der Produkte kann Radin print widerrufen, wenn der Auftraggeber mit der Begleichung seiner Verbindlichkeit gegenüber Radin print in Verzug gerät oder wenn über ihn ein Vorinsolvenz- oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn eine sonstige Verschlechterung der materiellen Umstände des Auftraggebers aus Punkt 4.6. und 4.7. dieser Allgemeinen Bedingungen eingetreten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung von Radin print ein Verzeichnis der weiteren Käufer und alle Dokumente vorzulegen, aus die abgetretenen Forderungen ersichtlich sind bzw. mit denen sie geregelt sind, und die weiteren Erwerber über diese Abtretung zwecks Besicherung zu informieren. Wenn es für die Gültigkeit der Übertragung der Forderungen nach den maßgeblichen Gesetzesvorschriften nötig ist, dass eine bestimmte Form erfüllt, ein entsprechender schriftlicher Vertrag abgeschlossen, eine Registrierung vorgenommen oder eine ähnliche Voraussetzung erfüllt wird, so ist der Auftraggeber auf Anforderung von Radin print verpflichtet, auf eigene Kosten alles zu unternehmen, was für die Gültigkeit der Abtretung der Forderung an Radin print erforderlich ist, und den Abschluss entsprechender schriftlicher Verträge zu diesem Zwecke zu veranlassen.

11. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Radin Print hat das Recht, alle Vorlagen, Filme, Manuskripte, Datenträgen, Werkstoffe und andere Gegenstände zurückzubehalten, die ihm der Auftraggeber in den Besitz zum Zweck der Erfüllung des Vertrages oder auf einer Grundlage entsprechend Art. 72 des Schuldrechts übergeben hat. Sollte der Auftraggeber zahlungsunfähig werden, hat Radin print das Recht der Zurückbehaltung, auch wenn seine Forderung noch nicht fällig ist.

12. ABDRUCK DER FIRMA ODER DES STEMPELS

  • 12.1.Kennzeichnung auf den Produkten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf allen Drucksachen, die er bei Radin print druckt, Radin print als Dienstleister anzuführen und das Logo von Radin print im Impressum seiner Drucksache abzudrucken, sollte es mit dem Vertrag nicht anders definiert werden.

  • 12.2.Nutzung der Daten des Auftraggebers. Radin print ist berechtigt, auf seinen Webseiten oder in seinen Broschüren oder sonstigen Werbematerialien ohne besondere Zustimmung des Auftraggebers Angaben zu dem Auftraggeber als Vertragspartner (einschließlich seines charakteristischen Markenzeichens) und/oder Angaben zu den Produkten und Leistungen, die für den Auftraggeber erbracht wurden, als Referenzen zu veröffentlichen, einschließlich auch einer entsprechenden Darstellung der Produkte (z.B. Titelseiten und Ähnliches), außer im Falle, dass mit dem Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

13. ZUSTELLUNG VON WERBEMITTEILUNGEN

Mit Vertragsabschluss und Begründung einer Geschäftsbeziehung mit Radin print erklärt der Auftraggeber, dass er mit der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Zustellung von Werbematerial, Mitteilungen und Angeboten, die sich auf die Dienstleistungen von Radin Print beziehen, einverstanden ist, einschließlich Angebote neuer Produkte und Dienstleistungen. Der Auftraggeber kann jederzeit seine Zustimmung durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung per Post, Telefax oder elektronische Post an die Adresse von Radin print, angeführt auf der Internetseite www.radinprint.hr, widerrufen.

14. VERTRAULICHKEIT

  • 14.1.Als vertrauliche Informationen betrachtet man alle geschäftlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Informationen und Erkenntnisse der Vertragsparteien oder deren verbundener Unternehmen oder deren Geschäftspartner in irgendeiner Form und auf irgendeinem Medium, die nicht öffentlich sind und deren Aufdeckung gegenüber unbefugten Personen zu Missbrauch führen und der betroffenen Vertragspartei oder einer seiner verbundenen Unternehmen oder Geschäftspartnern einen Schaden verursachen kann, insbesondere Informationen über die finanziellen Bedingungen der geschäftlichen Zusammenarbeit zwischen Radin print und dem Auftraggeber.

  • 14.2.Jede der Vertragsparteien ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen und Unterlagen, von denen sie als Partei des Vertrages oder eines damit verbundenen Vertrages Kenntnis erlangt hat, und insbesondere über Verhandlungen und Entscheidungen der Parteien in Zusammenhang damit, als Geheimnis zu wahren.

  • 14.3.Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht im Falle der Vorlage des Vertrages oder damit verbundener Dokumente bei den Banken. Außerdem, jede der Vertragsparteien darf die vertraulichen Informationen Mitgliedern des Anwalts-, Buchhaltungs- und Steuerberatungsberufs offenlegen, die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind, wenn und sollte dies wegen der Wahrung ihrer gerechtfertigten Interessen erforderlich sein. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nicht, wenn die vertraulichen Informationen aufgrund von verbindlichen rechtlichen Vorschriften oder Beschlüssen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden bekannt gegeben werden müssen, und dies immer im gesetzlich erforderlichen Umfang.

15. MASSGEBENDES RECHT UND BEILEGUNG VON RECHTSSTREITEN

  • 15.1.Maßgebendes Recht. Auf alle Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Radin print wird das Sachrecht der Republik Kroatien angewendet. Im Falle eines Kaufvertrages mit einem internationalen Element ist die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrecht – CIGS) ausgeschlossen.

  • 15.2.Zuständigkeit. Auf alle Rechtsstreite, die aus den Beziehungen zwischen Radin print und dem Auftraggeber hervorgehen, und auf welche diese Allgemeinen Bedingungen angewendet werden, einschließlich Rechtsstreite in Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Allgemeinen Bedingungen ist das tatsächlich zuständige Gericht in Zagreb zuständig. Ungeachtet dessen hat Radin print das Recht, die Einleitung eines Gerichtsverfahrens vor dem Gericht zu wählen, welches territorial für den Auftraggeber zuständig ist.

16. VERTRAGSKÜNDIGUNG

Sollte der Vertrag die Durchführung von Druckaufträgen umfassen, die regelmäßig wiederholt werden und es wurde keine Dauer oder Kündigungsfrist vereinbart, kann jede der Vertragsparteien den Vertrag auf schriftlichem Wege mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, die ab dem Tag beginnt, an dem die andere Partei die Kündigungsmitteilung erhalten hat. Im Falle der Stornierung eines Einzelauftrags seitens des Auftraggebers während der Dauer des Vertrages nach dem schon ausgeführten Auftrag wird Punkt 2.5. dieser Allgemeinen Bedingungen angewendet.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • 17.1.Veröffentlichung der Allgemeinen Bedingungen. Diese Allgemeinen Bedingungen wurden am 04.01.2021. auf den Internetseiten von Radin print www.radin.hr veröffentlicht und werden ab dem Tag der Veröffentlichung angewendet.

  • 17.2.Teilnichtigkeit. Wenn eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen oder der Sondervereinbarungen der Vertragsparteien ungültig sein oder werden, hat das keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen oder Sondervereinbarungen.

  • 17.3.Änderungen der Allgemeinen Bedingungen. Radin print behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen zu ändern und zu ergänzen. Die geänderte und ergänzte Version der Allgemeinen Bedingungen wird auf den Internetseiten von Radin print (www.radin.hr) veröffentlicht. Die geänderten und ergänzten Allgemeinen Bedingungen werden für alle neuen Vertragsverhältnisse angewendet, welche nach Inkrafttreten der geänderten und ergänzten Allgemeinen Bedingungen begründet werden. Die geänderten und ergänzten Allgemeinen Bedingungen werden auch auf Vertragsverhältnisse angewendet, die vor Inkrafttreten der geänderten und ergänzten Version der Allgemeinen Bedingungen begannen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Tag ihrer Veröffentlichung Radin print nicht auf schriftlichem Wege benachrichtigt, dass er die Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Bedingungen nicht akzeptiert. Im Falle der Zustellung einer Erklärung über die Nichtannahme der geänderten Allgemeinen Bedingungen aus dem vorherigen Satz, wird auf das bestehende Vertragsverhältnis die Version der Allgemeinen Bedingungen angewendet, die zum Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses in Kraft war, wobei Radin print das Recht hat, das bestehende Vertragsverhältnis mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen.